Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen

Inhalt:

  1. Geltungsbereich, Form
  2. Vertragsschluss
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
  4. Lieferzeit und Lieferverzug
  5. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
  6. Verpackung
  7. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
  8. Mangelhafte Lieferung
  9. Produkthaftung
  10. Verjährung
  11. Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich, Form

1.1       Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“ genannt) gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Apurano Pharmaceuticals GmbH, Birkerfeld 12, D-83627 Warngau, Amtsgericht München HRB 213986, Geschäftsführer: Dr. Werner Brand (im Folgenden „APURANO“ genannt) mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden „LIEFERANTE(N)“, APURANO und der LIEFERANT zusammen die „VERTRAGSPARTNER“ genannt), welche den Einkauf von Leistungen durch APURANO zum Gegenstand haben. Die AEB gelten nur, wenn der LIEFERANT Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2       Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem LIEFERANTEN, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sofern aufgrund der Natur der Leistung des LIEFERANTEN oder entsprechender Vereinbarung das Leistungsergebnis einer Abnahme unterliegt, tritt in diesen Einkaufsbedingungen an die Stelle der Lieferung die Abnahme.

1.3       Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den zulässigen Einkauf von Ware (nachfolgend „PRODUKTE“ genannt), insbesondere Betäubungsmitteln (im Folgenden „BtM“ genannt) im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (im Folgenden „BtMG“ genannt) durch APURANO, nämlich Cannabisprodukten zur Verwendung zu medizinischen Zwecken, ohne Rücksicht darauf, ob der LIEFERANT die PRODUKTE selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). 

1.4       Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von APURANO gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass APURANO in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.5       Die AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als APURANO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn APURANO in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

1.6       Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem LIEFERANTEN (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von APURANO maßgebend.

1.7       Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des LIEFERANTEN in Bezug auf den Vertrag (z.B. Nachweise, Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.8       Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1       Die Bestellung von APURANO gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der LIEFERANT APURANO zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Der Lieferant ist zudem angehalten, jede Bestellung durch APURANO binnen einer (1) Woche nach Zugang [unter Angabe eines bindenden Preises und Leistungszeitpunkts schriftlich zu bestätigen. Erfolgt diese Bestätigung nicht in der vorgenannten Frist, so ist APURANO nicht mehr an ihre Bestellung gebunden. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch APURANO.

2.2       Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge des LIEFERANTEN erstellt dieser auf eigene Kosten.

2.3       Mit Annahme der Bestellung bestätigt der LIEFERANT, dass er diese AEB zur Kenntnis genommen hat.

3. preise und Zahlungsbedingungen

3.1       Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

3.2       Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des LIEFERANTEN sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transportkosten, Versicherungsprämien und Zöllen ein.

3.3       Der vereinbarte Preis ist innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Jede Rechnung darf nur Leistungen aus einer Bestellung betreffen. Verzögerungen durch eine Nichteinhaltung dieser Anforderungen sind durch APURANO nicht zu vertreten. 

3.4       Wenn APURANO Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen leistet, gewährt der LIEFERANT APURANO drei (3) % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von APURANO vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von APURANO eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist APURANO nicht verantwortlich.

3.5       APURANO schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

3.6       Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen APURANO in gesetzlichem Umfang zu. APURANO ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange APURANO noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den LIEFERANTEN zustehen.

3.7       Der LIEFERANT hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

4. Lieferzeit und Lieferverzug

4.1       Die von APURANO in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie  zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss. Der LIEFERANT ist verpflichtet, APURANO unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

4.2       Erbringt der LIEFERANT seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von APURANO – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziff. 4.3 bleiben unberührt.

4.3       Ist der LIEFERANT in Verzug, kann APURANO – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens i.H.v. ein (1) % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf (5) % des Nettopreises der verspätet gelieferten PRODUKTE. APURANO bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem LIEFERANTEN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Leistung; Lieferung; Gefahrübergang; Annahmeverzug

5.1       Der LIEFERANT ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von APURANO nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der LIEFERANT trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

5.2       Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Soweit APURANObestimmt, dass die Lieferung an das Warenlager eines Ihrer Auftragnehmer/Erfüllungsgehilfen zu erfolgen habe, versichert APURANO bereits jetzt, dass ihre Auftragnehmer/Erfüllungsgehilfen berechtigt sind, die PRODUKTE in Empfang zu nehmen. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von APURANO zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

5.3       Die VERTRAGPARTEIEN verpflichten sich, sämtlich beim Handel der PRODUKTE geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung („BtMBinHV“) und soweit einschlägig der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung („AMWHV“) und der Arzneimittelpreisverordnung („AMPreisV“). Der LIEFERANT ist insbesondere verpflichtet, der Lieferung der PRODUKTE alle gesetzlich notwendigen Unterlagen und Angaben beizufügen. Der LIEFERANT hat APURANO von sämtlichen Ansprüchen, die Dritte oder Behörden wegen einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen des LIEFERANTEN gegen APURANO geltend machen auf erstes Anfordern von APURANO freizustellen.

5.4       Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der PRODUKTE geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf APURANO über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir APURANO sich im Annahmeverzug befindet.

5.5       Für den Eintritt des Annahmeverzuges von APURANO gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der LIEFERANT muss APURANOseine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung durch APURANO (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät APURANO in Annahmeverzug, so kann der LIEFERANT nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). 

6. Verpackung 

Gelieferte PRODUKTE sind durch den LIEFERANTEN so zu verpacken und zu transportieren, dass Beschädigungen während des Transports vermieden und sie den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen genügen. Das Eigentum an den Verpackungen geht auf APURANO über. Auf Wunsch von APURANO nimmt der LIEFERANT die Verpackung zurück oderAPURANO entsorgt die Verpackung auf Kosten des LIEFERANTEN.

7. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

7.1       An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich APURANO Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an APURANO zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags auf unbestimmte Zeit. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

7.3       Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den LIEFERANTEN wird für APURANO vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten PRODUKTE durch APURANO, so dass APURANO als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an den PRODUKTEN erwirbt.

7.4       Die Übereignung der PRODUKTE auf APURANO hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt APURANO jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des LIEFERANTEN auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des LIEFERANTEN spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte PRODUKTE. APURANO bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der PRODUKTE unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

8. Mangelhafte Lieferung

8.1       Für die Rechte von APURANO bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den LIEFERANTEN gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2       Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der LIEFERANT insbesondere dafür, dass die PRODUKTE bei Gefahrübergang auf APURANO die vereinbarte Beschaffenheit haben. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von APURANO – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von APURANO oder vom LIEFERANTEN stammt.

8.3       Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen APURANO Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn APURANOder Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

8.4       Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von APURANO beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der APURANO Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von APURANO für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von APURANO gilt die Rüge von APURANO (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

8.5       Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der LIEFERANT auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von APURANO bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet APURANO jedoch nur, wenn APURANO erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

8.6       Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von APURANO und der Regelungen in Ziff. 8.5 gilt: Kommt der LIEFERANT seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von APURANO gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann APURANO den Mangel selbst beseitigen und vom LEFERANTEN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den LIEFERANTEN fehlgeschlagen oder für APURANO unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird APURANO den LIEFERANTEN unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

8.7       Im Übrigen ist APURANO bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat APURANO nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

9. Produkthaftung

9.1       Der LIEFERANT hat APURANO von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, Kosten, Aufwendungen und sonstigen Nachteilen, die aus Produktfehlern resultieren, freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2       Im Umfang dieser Freistellungspflicht ist er auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen von APURANO zu erstatten, und Schäden zu erstatten, die sich aus einem Produktfehler oder einer im Zusammenhang mit einem Produktfehler durchgeführten Feldmaßnahme ergeben. Die Feldmaßnahmen schließen insbesondere Rückrufaktionen und       Warnungen mit ein. Über Inhalt und Umfang von solchen Feldmaßnahmen wird APURANO, soweit möglich und zumutbar, den LIEFERATNEN informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer (1) Woche geben.

9.3       Der LIEFERANT verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme, deren Höhe die vertragsgegenständlichen Risiken pro Schadensfall angemessen abdeckt, abzuschließen. Der LIEFERANT hat auf Verlangen von APURANO unverzüglich das Bestehen des vorstehend genannten Versicherungsschutzes schriftlich nachzuweisen.

9.4       Weitere Ansprüche von APURANO bleiben unberührt.

10. Verjährung

10.1     Die wechselseitigen Ansprüche der VERTRAGSPARTEIEN verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2     Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen APURANO geltend machen kann.

10.3     Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit APURANO wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

11. Schlussbestimmungen

11.1     Der LIEFERANT darf nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von APURANO mit der Geschäftsverbindung werben, insbesondere mit der Firma, Firmenbestandteilen und/oder Firmenlogo von APURANO. 

11.2     Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen den VERTRAGSPARTEIEN gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.3     Ist der LIEFERANT Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs („HGB“), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler  Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Landgericht am Geschäftssitz von APURANO. APURANO ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des LIEFERANTEN zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

11.4     Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die VERTRAGPARTEIEN werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.

Stand dieser AEB: März 2023


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