Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Inhalt:

  1. Anwendungsbereich
  2. Vertragsschluss
  3. Preise und Zahlungsmodalitäten
  4. Mindestbestellwert; Lieferung; Gefahrübergang 
  5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung
  6. Eigentumsvorbehalt
  7. Rügeobliegenheit, Mängelhaftung
  8. Vertraulichkeit
  9. Haftung
  10. Schlussbestimmungen
1. Anwendungsbereich

1.1       Die Leistungen und Lieferungen aufgrund von Verträgen über den Verkauf von pharmazeutischen Produkten der Apurano Pharmaceuticals GmbH, Birkerfeld 12, D-83627 Warngau, Amtsgericht München HRB 213986, Geschäftsführer: Dr. Werner Brand (im Folgenden „APURANO“ genannt) im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen   Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „KÄUFER“; APURANO und KÄUFER zusammen die „VERTRAGSPARTEIEN“ genannt), erfolgen ausschließlich unter Geltung der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von APURANO (im Folgenden „AVLB“ genannt).

1.2       Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des KÄUFERS gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass APURANO in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.3       Die AVLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf von Waren (im Folgenden PRODUKTE“ genannt) durch APURANO, insbesondere den zulässigen Verkauf und die Lieferung von Betäubungsmitteln (im Folgenden „BtM“ genannt) im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (im Folgenden „BtMG“ genannt), nämlich Cannabisprodukten zur Verwendung zu medizinischen Zwecken, ohne Rücksicht darauf, ob APURANO die PRODUKTE selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). 

1.4       Die AVLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KÄUFERS werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als APURANO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn APURANO in Kenntnis der AGB des KÄUFERS die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.5       Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem KÄUFER (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von APURANO maßgebend.

1.6       Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des KÄUFERS in Bezug auf den Vertrag (z.B. Nachweise im Sinne Ziff. 2.4, Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.7       Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVLB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1       Die Angebote von APURANO verstehen sich als freibleibend. Dies gilt auch, wenn APURANO dem KÄUFER Kataloge, Berechnungen, Kalkulationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich APURANO sich seine Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Ein Vertragsschluss kommt erst nach Annahme gemäß Ziffer 2.3 zustande.

2.2       Der KÄUFER erklärt mit der Bestellung, verbindlich die in der Bestellung angegebenen PRODUKTE unter Einbeziehung dieser AVLB erwerben zu wollen. 

2.3       Das in der Bestellung liegende Angebot kann von APURANO innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Bestellung angenommen werden. Die Annahme erfolgt wenigstens in Textform (z.B. per Email) unter Einbeziehung dieser AVLB.

2.4       Die Frist nach Ziffer 2.3 beginnt erst dann, wenn der KÄUFER neben seiner Bestellung auch Nachweise darüber erbracht hat, dass er berechtigt ist, die bestellten PRODUKTE zu beziehen. Eine gesonderte Aufforderung durch APURANO bedarf es hierzu nicht. 

3. Preise und Zahlungsmodalitäten

3.1       Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß der Preisliste von APURANO, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. 

3.2       Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto von APURANO. 

3.3       Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der KÄUFER hat Zahlungen so vorzunehmen, dass diese spätestens am 11. Werktag nach Rechnungsdatum bei APURANO eingehen. 

3.4       Verzugszinsen werden in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. APURANO bleibt die Geltendmachung eines höheren konkreten Verzugsschadens vorbehalten. Der KÄUFER ist berechtigt nachzuweisen, dass APURANO durch den Zahlungsverzug kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.5       Kommt der KÄUFER mit einer Zahlung in Verzug, so steht es APURANO frei, weitere Lieferungen zurückzubehalten oder nur im Falle einer Vorauszahlung auszuliefern. Weitere gesetzliche Ansprüche von APURANO bleiben unberührt. 

4. Mindestbestellwert; Lieferung; Gefahrübergang 

4.1       Der Mindestnettobestellwert ist produktabhängig.

4.2       Die Lieferung der Produkte erfolgt EX WORKS am Sitz von APURANO, es sei denn die Parteien haben im Einzelfall ausdrücklich schriftlich gesondert etwas Abweichendes vereinbart.

4.3       Die VERTRAGPARTEIEN verpflichten sich, sämtlich beim Handel der PRODUKTE geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung („BtMBinHV“) und soweit einschlägig der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung („AMWHV“) und der Arzneimittelpreisverordnung („AMPreisV“). APURANO verpflichtet sich insbesondere, der Lieferung der PRODUKTE alle gesetzlich notwendigen Unterlagen und Angaben beizufügen. Der KÄUFER wird die PRODUKTE insbesondere keinesfalls entgegen der gesetzlichen Bestimmungen weiterverkaufen oder abgeben. Er hat APURANO von sämtlichen Ansprüchen, die Dritte wegen eines Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen gegen APURANO geltend machen auf erstes Anfordern von APURANO freizustellen.

4.4       Soweit nicht anders vereinbart, ist APURANO zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt der APURANO eine Teillieferung vor, so trägt er die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten.

4.5       Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen oder anderen Leihverpackungen von APURANO, so bleiben diese Eigentum von APURANO und sind bei der nächsten Lieferung APURANO zurückzugeben. Der KÄUFER verpflichtet sich, solche Leihverpackungen von APURANO pfleglich zu behandeln. Gibt der KÄUFER Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er APURANO den Schaden zu ersetzen.

4.6       Mit Bereitstellung der PRODUKTE auf dem Betriebsgelände der APURANO geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der PRODUKTE auf den KÄUFER über. APURANO informiert den KÄUFER mindestens eine (1) Woche im Voraus über das Datum der Bereitstellung (im Folgenden „Liefertermin“ und „Bereitstellungsanzeige“ genannt). 

4.7       Erfüllungsort ist der Geschäftssitz APURANOs.

4.8       Angegebene Liefertermine von APURANO sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch APURANO schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin bereitgestellt wird.

4.9       Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Liefertermine ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des KÄUFERS. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen) sowie bei       Vereinbarung einer Vorauszahlung deren Eingang bei APURANO.

4.10     Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird APURANO trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts aus Gründen, die APURANO nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig beliefert, so ist APURANO zum Rücktritt berechtigt. APURANO verpflichtet sich, den KÄUFER bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des KÄUFERS unverzüglich zu erstatten. Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die APURANO zu vertreten hat, so hat der KÄUFER APURANO schriftlich eine angemessen Nachfrist zu setzen. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist.

4.11     Treten bei APURANO nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen bei APURANO oder einem Lieferanten) ein, die die Fertigstellung oder Ablieferung der PRODUKTE erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Der KÄUFER hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen APURANO wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten. Befindet sich APURANO zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen.

4.12     Gerät der KÄUFER mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt des Verzugs auf den KÄUFER über. APURANO ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Hierzu zählen insbesondere zusätzlich anfallende Kosten der weiteren Lagerung nach Gefahrübergang. 

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

5.1       Gegen Forderungen von APURANO kann der KÄUFER nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

5.2       Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem KÄUFER nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der KÄUFER ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von APURANO an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt. 

6. Eigentumsvorbehalt 

6.1       Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag behält sich APURANO das Eigentum an den gelieferten PRODUKTEN gem. § 449 Abs. 1 BGB vor („VORBEHALTSPRODUKTE“). Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des KÄUFERS ist APURANO berechtigt, die VORBEHALTSPRODUKTE nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Der KÄUFER ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der VORBEHALTSPRODUKTE durch APURANO stellt stets einen Rücktritt vom Vertrag dar.

6.2       Der KÄUFER ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die VORBEHALTSPRODUKTE pfleglich zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer und Wasserschäden zu versichern.

6.3       Der KÄUFER hat APURANO unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die VORBEHALTSPRODUKTE schriftlich zu unterrichten. Der KÄUFER haftet gegenüber APURANO VERKÄUFER für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte dem VERKÄUFER die etwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.

6.4       Der KÄUFER ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs widerruflich zur Weiterveräußerung der VORBEHALTSPRODUKTE berechtigt. Bereits mit Abschluss dieses Vertrages tritt der KÄUFER an APURANO seine Forderung aus der Weiterveräußerung der VORBEHALTSPRODUKTE in Höhe des mit APURANO vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab. APURANO nimmt die Abtretungen hiermit an. Der KÄUFER bleibt auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis von APURANO, die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. APURANO verpflichtet sich, solange der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, gegenüber dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen.

6.5       Die Verarbeitung oder Umbildung der VORBEHALTSPRODUKTE durch den KÄUFER wird stets für APURANO vorgenommen. Werden die VORBEHALTSPRODUKTE mit anderen Sachen, die nicht im Eigentum von APURANO stehen, verarbeitet, so erwirbt APURANO durch die Verarbeitung oder Umbildung Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der VORBEHALTSPRODUKTE zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die VORBEHALTSPRODUKTE.

6.6       Werden die VORBEHALTSPRODUKTE mit anderen Sachen, die nicht im Eigentum von APURANO stehen, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt APURANO im Verhältnis des Wertes der VORBEHALTSPRODUKTE zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung Miteigentum an den neuen Sachen. Sofern bei der Verbindung oder Vermischung eine Sache, die im Eigentum des KÄUFERS steht, als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der KÄUFER APURANO anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der KÄUFER verwahrt für APURANO das Alleineigentum oder das Miteigentum von APURANO. Auf Verlangen des KÄUFERS wird APURANO die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10 %übersteigt.

7. Rügeobliegenheit, Mängelhaftung

7.1       Ansprüche des KÄUFERS wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass der KÄUFER seiner Pflicht gem. § 377 HGB zur unverzüglichen Prüfung und Mängelanzeige nachgekommen ist. Erkennbare Mängel muss der KÄUFER APURANO innerhalb von 5 Werktagen ab Erhalt der PRODUKTE schriftlich anzeigen. Zur Rechtzeitigkeit genügt der Poststempel der Rügeschrift.

7.2       Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit der PRODUKTE von APURANO hat APURANO dann nicht vertreten, wenn die PRODUKTE vom KÄUFER nicht ordnungsgemäß oder über die Haltbarkeitsgrenze hinaus gelagert wurden.

7.3       Im Falle eines rechtzeitig gerügten Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der PRODUKTE nicht nur unerheblich mindert bzw. einschränkt, kann APURANO zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung der gelieferten PRODUKTE wählen. 

7.4       Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat APURANO diese verweigert, so kann der KÄUFER den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. 

7.5       Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem (1) Jahr ab Ablieferung der PRODUKTE, sofern die Lieferung mangelhafter PRODUKTE keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.

7.6       Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der KÄUFER nur zurücktreten oder kündigen, wenn APURANO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des KÄUFERS (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8. Vertraulichkeit 

8.1       „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen des VERKÄUFERS, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

8.2       Der KÄUFER verpflichtet sich, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für unbestimmte Zeit nach Beendigung des Vertrags fort.

8.3       Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a)         die dem KÄUFER bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b)         die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c)         die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete KÄUFER APURANO vorab schriftlich unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

8.4       Der Käufer wird nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren wird der KÄUFER nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

9. Haftung

9.1       APURANO haftet nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die APURANO oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

9.2       Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach dem Arzneimittelgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt. APURANO haftet nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten PRODUKTE sind.          

10. Schlussbestimmungen

10.1     Der KÄUFER darf nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von APURANO mit der Geschäftsverbindung werben, insbesondere mit der Firma, Firmenbestandteilen und/oder Firmenlogo von APURANO. 

10.2     Für diese ALVB und die Vertragsbeziehung zwischen den VERTRAGSPARTEIEN gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.3     Ist der KÄUFER Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Landgericht am Sitz von APURANO. APURANO ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des KÄUFERS zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

10.4     Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

10.5     Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die VERTRAGPARTEIEN werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.

Stand dieser AVLB: März 2023

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